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AGB der Karaokekiste

1. Die AGB (Vertragsbedingungen) der Karaokekiste im Allgemeinen

1.1. Der Vertrag wird zu den nachstehenden AGB der Karaokekiste geschlossen. Dieser Vertrag kommt nur zustande, wenn der Mieter durch seine Angebotsannahme und Zahlung, sowie der Vermieter durch Bereitstellung (Übergabe/Versand) und Akzeptanz des Mieters der Vermietung zustimmen. Des Weiteren kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Mieter diese AGB durch seine Willenserklärung (z.B. durch die Anmietung) akzeptiert. Abweichende AGB werden nicht anerkannt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte(n) eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

1.2. Im Sinne dieses Vertrags ist

a) Erfüllungsgehilfe: eine Person, derer sich der Vermieter oder der Mieter bei der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag bedient; es gilt die Bestimmung des § 278 BGB.

b) Mietobjekt: „Technik der GM-Karaokekiste UG – insbesondere Karaoke-Anlagen“ gemäß Online-Auftragsanfrage und/oder schriftlicher/ggf. mündlicher Vereinbarung.

2. Übergabe des Mietobjekts

2.1. Erfüllungsort für die Übergabe des Mietobjekts ist 13509 Berlin, Breitenbachstraße 7 – Tor 25. Der Mieter hat sich das Mietobjekt dort abzuholen. Ist ein Versand von Karaoketechnik vereinbart, so erfolgt dieser sicher verpackt und versichert gegen Verlust oder Beschädigung (auf Transportweg) in einem Karton über DHL und/oder andere Anbieter. Die Kosten für den Versand und die Versicherung trägt der Mieter. Der Mieter wird vorab über die Kosten informiert. Er bestätigt und begleicht diese Kosten durch die vorab gestellte Rechnung.

2.2. Bei der Übergabe/Versand der Mietgegenstände findet eine Vorabbesichtigung und Ausgangskontrolle desselben durch den Vermieter statt. Der Vermieter hat sofort bei Übergabe/Annahme der Mietgegenstände den funktionsfähigen und ordentlichen gebrauchsfähigen Zustand zu kontrollieren. Eventuell bestehende Mängel sind sofort (innerhalb von 2h) nach Übernahme/Empfang persönlich, telefonisch oder via Mail schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige von Mängeln deutlich nach Übernahme/Empfang der Mietgegenstände kann zum Versagen der Mängelanzeige und zum Haftungsausschluss führen. Zeigt sich bei der Übernahme/Empfangnahme ein Mangel des Mietobjekts, so gelten Ziffer 5.1. und Ziffer 5.3. entsprechend.

2.3. Der Erfüllungsort für die Überlassung der Mietobjekte ist generell 10783 Berlin, Bülowstraße 56, auch wenn der Vermieter die Mietobjekte auf Wunsch des Mieters an einen anderen Ort versendet. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Versand ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder nicht.

3. Verwendungszweck der Mietobjekte

3.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte schonend zu behandeln und alle für die Benutzung der Technik und von Karaoke – Musik bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Mieter hat die Mietobjekte jederzeit sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.

3.2. Eine Weitervermietung der Mietsachen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der GM-Karaokekiste UG zulässig.

3.3. Einsätze der Mietobjekte im Ausland müssen vom Vermieter ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Ohne Genehmigung dürfen die Mietobjekte nicht außerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

4. Dauer des Mietverhältnisses /Mietzeit

4.1. Kraft unserer AGB der Karaokekiste beträgt die Mindestdauer des Mietverhältnisses 1 Tag.

4.2. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietobjekts an den Mieter. Bei Versandgeschäft an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person an einen anderen Ort als den Erfüllungsort mit beantragtem Mietbeginn verlängert sich in der Regel nach vorn (zurück) kostenfrei der Mietzeitraum mit Empfang der Ware – eben ab dem Empfang der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der empfangsberechtigten Person um diese selbst (Mieter), einen Mitarbeiter des Mieters oder um einen Dritten handelt. Der Vermieter garantiert die Übergabe/den Versand so zu organisieren, dass diese/-r zeitlich so erfolgt, dass der Mietvertragsbeginn in jedem Fall eingehalten wird – ansonsten tritt die Haftung des Vermieters ein – sprich dass der Vertrag nicht zustande kommt und der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

4.3. Die Mietzeit beginnt ansonsten auch dann, wenn der Mieter mit der Annahme der Mietobjekte in Gläubigerverzug gerät. Der Mieter gerät auch dann in Gläubigerverzug, wenn er zwar bereit ist, die Mietobjekte entgegenzunehmen, der Vermieterin aber nicht in einer Ziffer 8 entsprechenden Weise die Vorauszahlung der Miete anbietet.

5. Schäden an Mietobjekten

Beschädigte Teile sind gemäß der AGB der Karaokekiste aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe der Mietobjekte vorzulegen.

5.1. Zeigt sich nach dem Empfang/Übergabe der Mietobjekte ein Mangel, so hat der Mieter diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen der Anzeigepflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung richten sich nach § 536c BGB.

5.2. Werden ein oder mehrere Mietobjekte während der Mietzeit beschädigt oder zerstört oder kommt etwas abhanden, so haftet der Mieter für den daraus entstandenen Schaden. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Mieter nachweist, dass er die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen nicht schuldhaft oder fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Mieters steht dem Verschulden des Mieters gleich.

5.3. Zeigt sich nach der Übergabe der Mietobjekte ein Mangel, so ist sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei eigenmächtiger Reparatur oder bei schuldhafter Nichtbeachtung von Weisungen des Vermieters haftet der Mieter für den dadurch entstehenden Schaden auch dann, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe des Mietobjekts vorzulegen.

5.4. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Mietobjekte gestohlen oder durch eine strafbare Handlung beschädigt oder zerstört wurden, so hat der Mieter die Polizei zu verständigen und dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt polizeilich dokumentiert wird. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Zeuge zur Verfügung steht oder ein Beteiligter seine Mitwirkung an dem Sachverhalt gesteht. Werden Mietobjekte beschädigt, zerstört oder kommen sie abhanden, so ist der Mieter verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Adresse und den Unfallhergang festzuhalten. Der Vermieter ist sofort zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Sachverhalt zu geben.

6. Rückgabe der Mietobjekte

6.1. Der Mieter hat dem Vermieter am letzten Tag der Mietzeit die Mietobjekte zur vereinbarten Zeit gemäß der AGB der Karaokekiste zurückzugeben.

6.1.a Bei Versandgeschäft hat der Mieter die Mietgegenstände wieder sicher und gut verpackt in den Ursprungskarton zu verpacken und zeitlich so zu versenden, dass die Mietsachen die Mietzeit nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung ist jeder Zeitpunkt, der einen Tag nach Mietende überschreitet.

Ausnahme: Folgt auf das Ende der Mietzeit ein Sonntag oder Feiertag, ist der Rückversand am nächsten Werktag zu veranlassen, der einen Versand ermöglicht.

6.2. Der Mieter hat die Mietobjekte in einem sauberen und geordneten Zustand (wie erhalten) zurückzugeben. Befinden sich die Mietobjekte in einem hygienischen Zustand, der eine sofortige Anschlussvermietung durch den Vermieter nicht ermöglicht, wird der Vermieter die Mietobjekte auf Kosten des Mieters reinigen. Wird durch die Rückgabe des Mietobjekts in hygienisch nicht einwandfreiem Zustand die Anschlussvermietung vereitelt, so haftet der Mieter für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere für den Mietausfall. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn und soweit der Mieter die Verunreinigung des Mietobjekts nicht verschuldet hat.

6.3. Wird der Rückgabe- oder Rücksendetermin wesentlich überschritten, so ist der Vermieter zu benachrichtigen und muss glaubhaft erklären, warum eine wesentliche Überschreitung unabwendbar war. Auf Kulanz des Vermieters kann der Vermieter davon absehen Mietausfälle geltend zu machen. Grundsätzlich jedoch ist für jeden angebrochenen Tag der Verspätung die volle Tagesmiete (Ersttagesmiete ohne Nachlassaktionen/Rabatte etc.) für jeweils einen weiteren Tag zu zahlen und lösen auch die Verpflichtung dazu aus. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass durch die verspätete Rückgabe kein Mietausfall entstanden ist oder der entstandene Mietausfall nicht die Summe der nach dieser Bestimmung zusätzlich zu zahlenden Tagesmieten erreicht.

7. Schadenersatzhaftung des Vermieters

7.1. Der Vermieter haftet gemäß der AGB der Karaokekiste

a) in voller Höhe bei jeder Art von schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) in voller Höhe bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung jeglicher Art ohne Rücksicht auf die Art des Schadens;

c) in Höhe des vertragstypischen, nach der Lebenserfahrung voraussehbaren Schadens bei leicht fahrlässiger Verletzung von nicht unter a) fallenden wesentlichen Vertragspflichten.

7.2. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Vermieters steht dem Verschulden des Vermieters gleich.

7.3. Jede weitergehende Haftung des Vermieters auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Sach- oder Rechtsmängel aus § 536a Absatz 1 BGB.

8. Zahlungsbedingungen

Die Miete ist gemäß unserer AGB der Karaokekiste im Voraus zu entrichten – es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Solange die Miete nicht bezahlt oder keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mietobjekte an den Mieter herauszugeben.

9. Stornoklausel

Der Kunde hat die Möglichkeit nach folgenden AGB der Karaokekiste mit Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

Übergabe- und Versandgeschäft: Bei Absage der Veranstaltung / Storno bis 3 Tage nach Angebotsannahme und/oder mindestens 21 Tagen vor Anmietzeitpunkt werden keine Stornokosten berechnet.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno nach 4 Tagen bis zu 7 Tagen nach der Angebotsannahme werden 25% der vereinbarten Mietsumme als Stornokosten berechnet.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno ab 8 Tage nach der Angebotsannahme werden 50% der Angebotssumme als Stornokosten berechnet.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno zwischen 3 bis 5 Tagen vor dem vereinbarten Anmiettermin (oder vor angesagten Versandzeitpunkt) werden aufwandbezogen 75% der Angebotssumme in Rechnung gestellt.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno innerhalb von 3 Tagen bis zur Anmietung (oder bis zum angesagten Versandzeitpunkt) oder erfolgt gar keine Absage, werden 100% der im Angebot aufgeführten Mietsumme in Rechnung gestellt – unabhängig davon, ob die Übergabe oder der Versand erfolgt oder nicht.

Diese Regelung ist vernünftig, fair und soll höchstmögliche Sicherheit für die Vertragsparteien bieten, um die Wirtschaftlichkeit beider Vertragspartner nicht zu intensiv zu strapazieren. Um eventuelle Stornokosten zu sparen oder zu reduzieren (nach Vereinbarung – je nach Aufwand für die GM-Karaokekiste UG), ist ein zu vereinbarender neuer Termin in absehbarer Zeit (max. 3 Monate in der Zukunft) für die Verlegung der Mietvereinbarung eine gute und faire Alternative, die zu vereinbaren ist.

10. Hinweis zur Storno-Regelung für Firmen/Unternehmen wegen Angabe „wirtschaftlich eingetretener Probleme“ durch politische Handlungen oder neue Gesetzgebungen (gültig ab 25.04.2024 bis auf unbestimmte Zeit)

Auf Grund einiger weniger, jedoch organisatorisch und wirtschaftlich relevanter Auftragsstornierungen (durch Angabe plötzlich oder schleichend eingetretener wirtschaftlicher Probleme wegen gestiegener Kosten, geringerer Umsätze etc. etc., welche auf  staatliche neue Gesetzgebungen und Entscheidungen durch die derzeitige Regierung vermutlich oder nach eigenen Angaben zurückzuführen sind) von fest gebuchten Aufträgen bei uns, gibt es bei uns keine besondere Stornoregulierung und wir erlassen auch keine Beträge. Wir sind nicht gewillt, die gesetzlichen Handlungen und die deutlich sichtbaren Preiserhöhungen zu unterstützen, welche einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum entgegenstehen und gar die Inflation fördern. 

Wir können nichts für die eingetretene wirtschaftliche Situation anderer. Wir werden auf keinen Fall (durch die auch für uns schadhaften Stornierungen) wirtschaftlich entstandene Nachteile Ihrerseits auch als unsere Nachteile akzeptieren.

Betroffenen steht es frei, die dann entstandenen Stornokosten beim vermeintlichen Verursacher (Staat oder sonst wer) einzufordern.

Der unter 9. aufgeführte Passus „Um eventuelle Stornokosten zu sparen oder zu reduzieren (nach Vereinbarung – je nach Aufwand für die GM-Karaokekiste UG), ist ein zu vereinbarender neuer Termin für die Verlegung der Mietvereinbarung eine gute und faire Alternative, die zu vereinbaren ist.“ entfällt ersatzlos bei Angabe dieses Grundes!