AGB Karaokekiste XXL (Mobil)

1. Vertragsbedingungen im Allgemeinen

1.1. Der Vertrag wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Mieter durch seine Angebotsannahme und Zahlung, sowie der Vermieter durch Bereitstellung (Übergabe/Versand) und Akzeptanz des Mieters der Vermietung zustimmen. Des Weiteren kann der Vertrag nur zustande kommen, wenn der Mieter diese AGB durch seine Willenserklärung akzeptiert. Abweichende AGB werden nicht anerkannt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte(n) eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

1.2. Im Sinne dieses Vertrags ist

a) Erfüllungsgehilfe: eine Person, derer sich der Vermieter oder der Mieter bei der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag bedient; es gilt die Bestimmung des § 278 BGB.

b) Mietobjekt: „Party-Wohnwagen“ der GM-Karaokekiste UG mit Zubehör

 

2. Übergabe des Mietobjekts

2.1. Erfüllungsort für die Übergabe des Mietobjekts ist der Veranstaltungsort des Mieters und der bereitgestellte Aufstellort. In der Regel und üblicherweise wird eine Lieferung/Abholung durch die GM-Karaokekiste UG vereinbart. Regelt der Vertrag nichts bestimmtes, so wird der Wohnwagen von der GM-Karaokekiste UG am Veranstaltungsort aufgestellt und es darf der Wohnwagen ohne unsere Erlaubnis vom Mieter nicht bewegt werden – schon gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr! In seltenen genehmigten Fällen erfolgt die Übergabe direkt an einen Mieter ab Ausgabestation 13509 Berlin-Reinickendorf, Breitenbachstraße 7 – Tor 25 und es wird der Transport durch den Mieter genehmigt. Demnach ist dann der Erfüllungsort die Ausgabestation. Sollte dieser Fall eintreten, bzw. schriftlich vereinbart werden, so gilt folgendes: Bei Übernahme der Mietgegenstände hat der Mieter seinen Personalausweis vorzulegen. Der Mieter hat bei Übergabe außerdem den Führerschein derjenigen Person (mit anwesend) vorzulegen, die im Mietvertrag als Führer des für den Party-Wohnwagen vorgesehenen Zugfahrzeugs angegeben ist und der es auch gestattet ist, den Wohnwagen im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Niemand anderes außer die registrierten Fahrer dürfen den Wohnwagen ziehen! Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt generell so, wie es zeitlich vereinbart wurde.

2.2. Bei der Übergabe des Mietobjekts – zumeist mit sehr viel Zubehör und Equipment – findet eine gemeinsame Besichtigung desselben durch Vermieter und Mieter statt. Es wird ein Übergabeprotokoll über den Zustand des Mietobjekts im Zeitpunkt der Übergabe angefertigt.

2.3. Der Mieter hat, sobald er das Mietobjekt in Empfang genommen hat, dem Vermieter einen Beleg hierüber auszustellen. Zeigt sich bei der Empfangnahme ein Mangel des Mietobjekts, so gelten Ziffer 5.1. und Ziffer 5.3. entsprechend.

 

3. Verwendungszweck der Mietobjekte

3.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Party-Wohnwagens und von Karaoke-Musik bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der Partywohnwagen darf nur aufgestellt und standhaft gesichert betreten und benutzt werden – niemals während der Fahrt – auch nicht angehängt an eine Zugmaschine!

Zusatz – gilt bei genehmigter Fahrt: Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit. Eine Belastung des Mietobjekts über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Party-Wohnwagen darf nicht hecklastig beladen werden. Die Fahrweise ist den Witterungsbedingungen anzupassen. Hohe Windstärken, Windböen, Schnee- und Eisglätte bedeuten bei der Führung von Wohnwägen eine ganz besonders gesteigerte Unfallgefahr.

3.2. Der Mieter darf den Party-Wohnwagen nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer ziehen lassen. Er muß sich vor Antritt der Fahrt von der Fahrtüchtigkeit des Fahrers überzeugen, sowie auch davon, dass dieser eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Zeigen sich während der Fahrt, bei welcher der Party-Wohnwagen gezogen wird, Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass es dem Fahrer an der erforderlichen Fahrtüchtigkeit fehlt, hat der Mieter zu veranlassen, dass der Fahrer die Fahrt sofort und verkehrssicher beendet und nicht erneut aufnimmt.

3.3. Eine Weitervermietung der Mietsache ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die GM-Karaokekiste UG zulässig.

3.4. Einsätze des Mietobjekts im Ausland müssen vom Vermieter ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Ohne Genehmigung darf das Mietobjekt nicht außerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

3.1. Der Mieter hat die Mietobjekte jederzeit sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.

 

4. Dauer des Mietverhältnisses /Mietzeit

4.1. Die Mindestdauer des Mietverhältnisses beträgt 1 Tag.

4.2. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietobjekts an den Mieter. Verbringt der Vermieter das Mietobjekt auf Verlangen des Mieters an einen anderen Ort als den Erfüllungsort oder läßt er es auf Verlangen des Mieters dorthin verbringen, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe des Mietobjekts an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person; dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser Person um einen Mitarbeiter des Vermieters oder um einen Dritten handelt.

4.3. Die Mietzeit beginnt auch dann, wenn der Mieter mit der Annahme des Mietobjekts in Gläubigerverzug gerät. Der Mieter gerät auch dann in Gläubigerverzug, wenn er zwar bereit ist, das Mietobjekt entgegenzunehmen, der Vermieterin aber nicht in einer Ziffer 8 entsprechenden Weise die Vorauszahlung der Miete und der Kaution anbietet.

 

5. Schäden an Mietobjekten

5.1. Zeigt sich nach der Übergabe des Mietobjekts ein Mangel, so hat der Mieter diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen der Anzeigepflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung richten sich nach § 536c BGB.

5.2. Wird das Mietobjekt während der Mietzeit beschädigt oder zerstört oder kommt es abhanden, so haftet der Mieter für den daraus entstandenen Schaden. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Mieter nachweist, dass er die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Mieters steht dem Verschulden des Mieters gleich.

5.3. Zeigt sich nach der Übergabe des Mietobjekts ein Mangel, so ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei eigenmächtiger Reparatur oder bei schuldhafter Nichtbeachtung von Weisungen des Vermieters haftet der Mieter für den dadurch entstehenden Schaden auch dann, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe des Mietobjekts vorzulegen.

5.4. Wird das Mietobjekt in einen Verkehrsunfall verwickelt oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Mietobjekt gestohlen oder durch eine strafbare Handlung beschädigt oder zerstört wurde, so hat der Mieter die Polizei zu verständigen und dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt polizeilich dokumentiert wird. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Zeuge zur Verfügung steht oder ein Beteiligter seine Mitwirkung an dem Sachverhalt gesteht. Wird das Mietobjekt beschädigt, zerstört oder kommt es abhanden, so ist der Mieter verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Adresse des Unfallortes sowie die amtlichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und den Tat- bzw. Unfallhergang festzuhalten. Der Vermieter ist sofort zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Sachverhalt zu geben.

5.5. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb und der Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, sowie von Regressansprüchen jener Personen, die zwischenzeitlich für den Schaden des Dritten aufgekommen sind oder aufzukommen verpflichtet sind (insbesondere Versicherern), vollumfänglich frei. Dies gilt nicht, wenn der Mieter das zur Schadensersatzhaftung führende Ereignis nicht verschuldet hat. Haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter das zur Schadensersatzhaftung führende Ereignis verschuldet, bestimmt sich der Umfang der Freistellungspflicht des Mieters nach § 254 BGB.

5.6. Der Party-Wohnwagen ist haftpflicht- und (allerdings ohne Zubehör und der Karaokeanlage) teilkaskoversichert. Bei der Teilkaskoversicherung beträgt die Selbstbeteiligung 150,00 (einhundertfünfzig) Euro Teilkasko.

 

6. Rückgabe der Mietobjekte

6.1. Der Mieter hat dem Vermieter am letzten Tag der Mietzeit die Mietobjekte zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.

6.2. Der Mieter hat die Mietobjekte in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Befinden sich die Mietobjekte in einem hygienischen Zustand, der eine sofortige Anschlussvermietung durch den Vermieter nicht ermöglicht, wird der Vermieter die Mietobjekte auf Kosten des Mieters reinigen. Wird durch die Rückgabe des Mietobjekts in hygienisch nicht einwandfreiem Zustand die Anschlussvermietung vereitelt, so haftet der Mieter für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere für den Mietausfall. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn und soweit der Mieter die Verunreinigung des Mietobjekts nicht verschuldet hat.

6.3. Wird der Rückgabetermin um mehr als eine Stunde überschritten, so ist der Vermieter zu benachrichtigen und die Tagesmiete für einen weiteren Tag zu zahlen. Wird der Rückgabetermin um mehr als 25 Stunden überschritten, so ist die Tagesmiete für zwei Folgetage zu bezahlen; jede weitere volle Stunde Verspätung mit der Rückgabe lösen die Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren Tagesmiete aus. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass durch die verspätete Rückgabe kein Mietausfall entstanden ist oder der entstandene Mietausfall nicht die Summe der nach dieser Bestimmung zusätzlich zu zahlenden Tagesmieten erreicht.

6.4. Bei Kautionsvereinbarung: Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Mietobjekts. Der Vermieter behält sich vor, gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen, die ihm aus dem Mietverhältnis erwachsen sind.

 

7. Schadenersatzhaftung des Vermieters

7.1. Der Vermieter haftet

a) in voller Höhe bei jeder Art von schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) in voller Höhe bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung jeglicher Art ohne Rücksicht auf die Art des Schadens;

c) in Höhe des vertragstypischen, nach der Lebenserfahrung voraussehbaren Schadens bei leicht fahrlässiger Verletzung von nicht unter a) fallenden wesentlichen Vertragspflichten.

7.2. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Vermieters steht dem Verschulden des Vermieters gleich.

7.3. Jede weitergehende Haftung des Vermieters auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Sach- oder Rechtsmängel aus § 536a Absatz 1 BGB.

 

8. Zahlungsbedingungen

Die Miete ist im Voraus zu entrichten – es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Solange die Miete nicht bezahlt oder keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mietobjekte an den Mieter herauszugeben.

 

9. Stornoklausel

Der Kunde hat die Möglichkeit nach folgenden Bedingungen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

Übergabe- und Versandgeschäft: Bei Absage der Veranstaltung / Storno bis 3 Tage nach Angebotsannahme und/oder mindestens 21 Tagen vor Anmietzeitpunkt werden keine Stornokosten berechnet.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno nach 4 Tagen bis zu 7 Tagen nach der Angebotsannahme und/oder 11 bis 21 Tagen bis zum Anmiettermin werden 25% der vereinbarten Mietsumme als Stornokosten berechnet.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno ab 8 Tage nach der Angebotsannahme und/oder 6 bis zu 10 Tagen vor dem vereinbarten Anmiettermin werden 50% der Angebotssumme als Stornokosten berechnet.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno zwischen 3 bis 5 Tagen vor dem vereinbarten Anmiettermin werden aufwandbezogen 75% der Angebotssumme in Rechnung gestellt.

– Bei Absage der Veranstaltung / Storno innerhalb von 3 Tagen bis zur Anmietung oder erfolgt gar keine Absage, werden 100% der im Angebot aufgeführten Mietsumme in Rechnung gestellt – unabhängig davon, ob die Übergabe oder der Versand erfolgt oder nicht.

Diese Regelung ist vernünftig, fair und soll höchstmögliche Sicherheit für die Vertragsparteien bieten, um die Wirtschaftlichkeit beider Vertragspartner nicht zu intensiv zu strapazieren. Um eventuelle Stornokosten zu sparen oder zu reduzieren (nach Vereinbarung – je nach Aufwand für die GM-Karaokekiste UG), ist ein zu vereinbarender neuer Termin für die Verlegung der Mietvereinbarung eine gute und faire Alternative, die zu vereinbaren ist.

 

10. Besondere Storno-Regelung wegen „Corona“

Sollte es auf Grund neuer Regeln und Erlasse der Regierung wegen „Corona“ zur Absage von Veranstaltungen mit Karaoke kommen, die hier zutreffen würden, oder sollte ein Coronafall beim Auftraggeber (Sie) eintreten, erklärt sich die GM-Karaokekiste UG mit folgender Stornoregelung einverstanden:

Bis 10 Tage vor Anmiet-Termin: Keine Stornokosten bei Verlegung der Mietvereinbarung.

Bis 7 Tage vor Anmiet-Termin:              10% Stornokosten der Auftragssumme bei vereinbarter Verlegung der Mietvereinbarung.

Bis 5 Tage vor Anmiet-Termin:              25% Stornokosten der Auftragssumme bei vereinbarter Verlegung der Mietvereinbarung.

Bis 2 Tage vor Anmiet-Termin:              50% Stornokosten der Auftragssumme bei vereinbarter Verlegung der Mietvereinbarung.

Am Tag vom Anmiet-Termin:                  75% Stornokosten der Auftragssumme bei vereinbarter Verlegung der Mietvereinbarung.